EU Richtlinie 79/409 vom 2.4.1979
Die Richtlinie sieht die Ausweisung von zwei Kategorien von
Schutzgebieten
vor:
normale Schutzgebiete für alle Vogelarten und
besondere Schutzgebiete für die im Anhang der Richtlinie
aufgezählten
Arten.
Die Schutzgebiete sollen ein europaweites Schutzgebietsnetz bilden.
Die Mitgliedstaaten werden weiterhin aufgefordert auch die
außerhalb
der Schutzgebiete liegenden Lebensräume nach
naturschützerischen
Kriterien zu nutzen und zu bewahren. Ein weiteres Element der
Schutzbestrebungen
besteht in der Einschränkung der Jagd.
14 Arten der luxemburger Avifauna gehören zur Annexe I und 36
Arten zur Annexe II. |
Artikel
(Moes 1997)
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